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Zwangsarbeit als neues Zoll-Argument

Autorenbild: Franz Wegener
Franz Wegener
vor 1 Tag
5 Min. Lesezeit

Menschenrechte zwischen Schutz und Handelspolitik – wie die USA 60 Handelspartner mit Section 301 unter Druck setzen und warum Europa erst 2027 voll antworten kann


Ein Zollbeamter öffnet einen Container. Er findet Textilien, Maschinenteile oder Konsumgüter. Früher hätte sich bei einem Verdacht auf Zwangsarbeit vor allem eine konkrete Frage gestellt: Woher stammt diese Ware? Unter welchen Bedingungen wurde sie hergestellt? Welche Lieferkette lässt sich nachweisen?

Im Sommer 2026 hat sich diese Logik aber verändert. Die Vereinigten Staaten besteuern nun Waren aus 60 Volkswirtschaften mit zusätzlichen Zöllen von 10 beziehungsweise 12,5 Prozent. Betroffen sind die wichtigsten amerikanischen Handelspartner, die nach Angaben des US-Handelsbeauftragten zusammen 99,4 Prozent (!) der amerikanischen Importe abdecken. Die Begründung: Diese Länder hätten kein hinreichend wirksames Verbot für die Einfuhr von Waren geschaffen oder durchgesetzt, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden. Die zusätzlichen Zölle gelten seit dem 24. Juli 2026.

Das ist mehr als eine weitere Episode in der Zollpolitik der zweiten Trump-Regierung. Es berührt eine grundsätzliche Frage: Was geschieht, wenn eine menschenrechtliche Norm zum handelspolitischen Sanktionsinstrument wird?

Infografik zum Vergleich der US-Zwangsarbeitszölle mit der EU Forced Labour Regulation. Gegenübergestellt werden Mechanismus, Zielrichtung, Prüfmaßstab, Zeitpunkt und Grundproblem der beiden Ansätze.“
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Vom Produkt zum Staat

Das amerikanische Recht kennt übrigens den Kampf gegen Zwangsarbeit keineswegs erst seit Donald Trump. Section 307 des Tariff Act von 1930 verbietet seit Jahrzehnten die Einfuhr von Waren, die ganz oder teilweise mit Zwangsarbeit hergestellt wurden. Mit dem Uyghur Forced Labor Prevention Act kam später ein besonders scharfes Instrument für Lieferketten mit Bezug zur chinesischen Region Xinjiang hinzu.

Aber: Diese Instrumente setzen im Kern am Produkt und seiner Herkunft an. Die neue Section-301-Politik setzt dagegen beim Staat an. Der Vorwurf lautet nicht, dass sämtliche Waren aus Australien, Brasilien, China oder der Europäischen Union mit Zwangsarbeit hergestellt würden. Sanktioniert wird vielmehr das nach amerikanischer Auffassung unzureichende regulatorische System des jeweiligen Handelspartners.

Das US-Handelsbüro erklärte nach Untersuchungen, die Praktiken aller 60 betroffenen Volkswirtschaften seien „unreasonable“ und belasteten oder beschränkten den amerikanischen Handel. Washington macht damit das Fehlen oder die aus seiner Sicht mangelhafte Durchsetzung eines Importverbots selbst zur unfairen Handelspraxis.

Das ist nun der entscheidende Systemwechsel. Nicht mehr nur die belastete Ware steht unter Verdacht. Auch die Qualität der ausländischen Rechtsordnung wird zum Gegenstand amerikanischer Zollpolitik.


10 Prozent für die Bemühten, 12,5 Prozent für die anderen

Auch die Tarifstruktur folgt dieser Logik. 17 Volkswirtschaften, darunter Kanada, Indien, Mexiko und das Vereinigte Königreich, werden grundsätzlich mit 10 Prozent belastet, weil sie bereits Verbote besitzen, entsprechende Zusagen gemacht oder Teilregelungen eingeführt haben.

Für die Europäische Union gelten produktspezifische Obergrenzen: Liegt der reguläre Meistbegünstigungszoll unter 10 Prozent, wird durch Section 301 grundsätzlich bis auf 10 Prozent aufgefüllt; bei bereits höheren Sätzen fällt insoweit kein zusätzlicher Section-301-Zoll an. Für Japan, Korea und die Schweiz gilt ein entsprechender Mechanismus mit 12,5 Prozent. Alle übrigen untersuchten Volkswirtschaften erhalten grundsätzlich einen zusätzlichen Satz von 12,5 Prozent.

Damit entsteht ein bemerkenswertes Anreizsystem. Wer seine Gesetzgebung im Sinne Washingtons verändert, kann günstiger behandelt werden.

Und tatsächlich verweist die US-Regierung darauf, dass mehrere Länder während der Untersuchungen neue Verbote eingeführt oder entsprechende Verpflichtungen übernommen haben. Aus Sicht Washingtons ist das ein Beleg für die Wirksamkeit des Instruments.

Man sollte dieses Argument ernst nehmen. Zölle können hier tatsächlich politischen Druck erzeugen, der die Bekämpfung von Zwangsarbeit beschleunigt. Doch genau an diesem Punkt beginnt das ordnungspolitische Problem.


Menschenrechte – oder Handelspolitik mit moralischer Begründung?

Die amerikanische Argumentation ist in sich nachvollziehbar: Unternehmen, die ohne Zwangsarbeit produzieren, sollen nicht mit Produkten konkurrieren müssen, deren niedrige Kosten auf Ausbeutung beruhen. USTR spricht ausdrücklich von einem faireren Wettbewerbsumfeld und vom Schutz amerikanischer Arbeitnehmer.

Die Gegenposition lautet jedoch: Ein legitimes Menschenrechtsziel kann zugleich zum Vehikel einer breiteren protektionistischen Politik werden.

Dafür spricht zumindest eine Beobachtung, die näher betrachtet werden muss. Die Zölle gelten nicht unterschiedslos.

Rohstoffe, deren Belastung zu Versorgungsengpässen führen könnte, bestimmte volkswirtschaftlich sensible Produkte sowie Waren, die in den Vereinigten Staaten nicht in ausreichender Menge hergestellt werden können, sind ausgenommen. Auch Produkte, die bereits anderen handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, können herausfallen. Die US-Regierung begründet diese Ausnahmen ausdrücklich mit möglichen wirtschaftlichen Schäden und der Wirksamkeit des Instruments.

Das ist zwar wirtschaftspolitisch verständlich, es macht die moralische Begründung allerdings komplizierter. Denn wenn Zwangsarbeit das ausschlaggebende Prinzip wäre, müsste eigentlich die Produktionsweise der Ware entscheiden – nicht ihre Bedeutung für amerikanische Lieferketten. Gerade hier zeigt sich aber die Doppelstruktur des Instruments: Menschenrechtspolitik und Industriepolitik lassen sich nicht mehr sauber voneinander trennen.


Nach dem Supreme Court: die Suche nach belastbareren Zollgrundlagen

Hinzu kommt der rechtliche Kontext. Am 20. Februar 2026 entschied der amerikanische Supreme Court, dass der International Emergency Economic Powers Act, kurz IEEPA, den Präsidenten nicht zum Erlass von Zöllen ermächtigt. Damit fiel eine zuvor sehr weitreichend eingesetzte Rechtsgrundlage weg. Die Trump-Regierung griff danach verstärkt auf andere vom Kongress ausdrücklich vorgesehene handelspolitische Ermächtigungen zurück. Section 301 des Trade Act von 1974 gehört dazu.

Gerade deshalb ist der Fall für mich auch im Zusammenhang mit meinem Buch „Machtinstrument Zoll“ (BoD, 2026) interessant. Die moderne amerikanische Zollpolitik besteht inzwischen nicht aus einem einzigen Instrument. Sie gleicht eher einem Werkzeugkasten: Section 232 für Fragen der nationalen Sicherheit, Section 301 gegen als unfair bewertete Handelspraktiken, Section 338 aus dem Tariff Act von 1930 und weitere gesetzliche Grundlagen. Fällt ein Werkzeug aus, wird nach einem anderen gegriffen. Der Zoll verschwindet dadurch zwar nicht, aber seine juristische Begründung verändert sich.


Europas merkwürdige Zwischenzeit

Die Europäische Union kann Washington auch nicht einfach entgegenhalten, sie verfüge bereits über ein vollständig wirksames gleichwertiges System.

Die EU Forced Labour Regulation, die Verordnung (EU) 2024/3015, ist zwar beschlossen. Ihr entscheidender Teil gilt jedoch erst ab dem 14. Dezember 2027. Von diesem Zeitpunkt an dürfen Produkte, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, weder auf dem europäischen Binnenmarkt bereitgestellt noch aus der Union exportiert werden. Die Regelung gilt unabhängig von Herkunft und Branche. Damit verfolgt Europa allerdings einen deutlich anderen Ansatz als Washington.

Die amerikanischen Section-301-Maßnahmen bestrafen Staaten wegen eines aus amerikanischer Sicht unzureichenden regulatorischen Systems. Die EU-Regelung richtet sich gegen konkrete Produkte. Behörden sollen Risiken untersuchen und bei bestätigter Zwangsarbeit den Marktzugang untersagen. Die Kommission hat 2026 bereits ein Informationsportal und Vorbereitungshilfen geschaffen; die eigentliche Durchsetzung beginnt aber erst Ende 2027.

Genau darin liegt die europäische Lücke: Die Union besitzt bereits die Rechtsnorm, aber noch nicht das vollständig anwendbare Marktverbotsregime.

Zeitleiste zur Entwicklung der US-Zollpolitik gegen Zwangsarbeit von Section 307 und UFLPA über Section 301 bis zu den neuen Zöllen ab Juli 2026 sowie zum Inkrafttreten der EU Forced Labour Regulation im Dezember 2027.
KI generiert nach meiner Vorlage

Zwei Modelle – und zwei Vorstellungen von Handelspolitik

Der Unterschied könnte kaum deutlicher sein. Washington sagt im Kern: Schafft und vollstreckt wirksame Verbote – andernfalls verteuern wir eure Exporte.

Brüssel sagt: Wenn ein Produkt nachweislich mit Zwangsarbeit hergestellt wurde, soll es unseren Markt nicht erreichen.

Das amerikanische Modell arbeitet mit außenwirtschaftlichem Druck auf Staaten. Das europäische Modell setzt auf produktbezogene Marktregulierung. Beide wollen Zwangsarbeit aus Lieferketten verdrängen. Doch ihre Mittel folgen verschiedenen Logiken.

Auch die welthandelsrechtliche Beurteilung dürfte deshalb unterschiedlich ausfallen. Bei den amerikanischen länderbezogenen Zusatzbelastungen stellen sich Fragen der Meistbegünstigung und möglicher Rechtfertigungen; bei einem diskriminierungsfrei angewandten europäischen Produktverbot stehen andere GATT-Fragen und mögliche Ausnahmen, etwa zum Schutz der öffentlichen Moral, im Vordergrund. Eine abschließende rechtliche Beurteilung lässt sich daraus allein nicht ableiten.


Wenn Moral und Macht sich verbinden

Vielleicht liegt hier die eigentliche Bedeutung des Vorgangs. Zölle wurden historisch mit Einnahmen, dem Schutz heimischer Industrien, Handelsbilanzdefiziten, nationaler Sicherheit oder unfairen Handelspraktiken begründet.

Nun kommt ein weiteres Argument hinzu: die Menschenrechte. Das muss nicht unbedingt vorgeschoben sein. Zwangsarbeit ist real, und internationale Lieferketten können wirtschaftliche Vorteile gerade dadurch erzeugen, dass elementare Rechte verletzt werden. Doch ein moralisch legitimes Ziel beantwortet noch nicht die Frage, ob jedes handelspolitische Mittel zu seiner Durchsetzung gleichermaßen geeignet ist.

Wird die Bewertung der Menschenrechtspolitik anderer Staaten unmittelbar mit pauschalen Zollsätzen verknüpft, können Zölle abhängig von politischen Bewertungen erhöht, vermindert oder aufgehoben werden. Für Unternehmen entsteht damit neben der eigentlichen Zollbelastung ein weiterer Kostenfaktor – Unsicherheit.

Für die Analyse des Zolls als Machtinstrument ist das ein bemerkenswerter Schritt. Früher lautete die Frage häufig: Wie hoch ist der Zoll auf meine Ware? Künftig könnte sie immer öfter lauten: Welche politische Bedingung muss mein Land erfüllen, damit der Zoll auf meine Ware wieder sinkt? Dann schützt der Zoll nicht mehr nur einen Markt. Er wird zum Mittel, mit dem ein Staat versucht, die Regeln anderer Staaten zu verändern. Und genau dort endet klassische Zollpolitik – und beginnt internationale Machtpolitik.

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